Statute
Satzung der International Society for the Critical Study of Divination e. V. (ISCSD)
in der Fassung vom 18. Januar 2018§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „International Society for the Critical Study of Divination“ mit der Abkürzung „ISCSD“. Er soll im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“. Der Sitz des Vereins ist Erlangen.
§2 Zweck
Der übergeordnete Zweck der International Society for the Critical Study of Divination (Körperschaft) ist die Förderung von Wissenschaft in Forschung und Lehre. Der Schwerpunkt liegt dabei in der wissenschaftlichen Beschäftigung mit traditionellen Verfahren der Vorhersage, Entscheidungsfindung, Vergangenheitsauslegung und Zukunftsbewältigung, insbesondere (aber nicht ausschließlich) im Raum Ostasien. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- (1) die Durchführung oder Unterstützung wissenschaftlicher, künstlerischer und kultureller Veranstaltungen
wie zum Beispiel von Vorträgen, Seminaren, Exkursionen, Arbeitsgesprächen und Tagungen; - (2) die Durchführung von Forschungsvorhaben;
- (3) die Förderung, Veröffentlichung oder Herausgabe von Publikationen, insbesondere einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift;
- (4) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien;
- (5) die Förderung und den Unterhalt entsprechender Forschungseinrichtungen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung nachgewiesener zweckentsprechender Auslagen und Aufwendungen ist zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Vollmitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglied kann jede natürliche Person oder Personengesellschaft sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins in Textform voraus. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
§5 Ehrenmitgliedschaft
Aufgrund besonderer Verdienste um den Verein können Mitglieder vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.
§6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Austrittserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand; die Austrittserklärung muss an den Präsidenten des Vereins gerichtet sein. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf das Jahr des Zugangs der Austrittserklärung an den Präsidenten folgt.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins schädigt oder die Zielsetzung des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet Vorstand. Dem Mitglied muss zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Legt das Mitglied bis zum Ablauf der Berufungsfrist keine Berufung ein, wird der Ausschluss zu diesem Zeitpunkt wirksam; andernfalls wird der Ausschluss wirksam, sobald das Mitglied schriftlich auf eine Berufung verzichtet, oder sobald die Mitgliederversammlung die Berufung ablehnt. Der Vorstand kann ein Mitglied, das mit der Zahlung der Beiträge zweier aufeinanderfolgender Jahre in Verzug ist, streichen. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn die Beitragszahlung zweimal in Textform angemahnt wurde, seit der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die mögliche Streichung angekündigt wurde. Die Streichung ist dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein an die letzte dem Verein bekannte Adresse mitzuteilen. Kommt die zweite Mahnung als unzustellbar zurück, kann die Streichung sofort erfolgen und muss dem Mitglied nicht bekanntgemacht werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.
§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- der Verwaltungsrat.
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies durch einen Antrag in Textform verlangt.
Die Mitgliederversammlung kann auch in der Form einer Internetkonferenz durchgeführt werden, sofern der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform verlangt. Die Durchführung der Mitgliederversammlung in Form einer Internetkonferenz ist in der Einladung unter Angabe der zur Teilnahme notwendigen Informationen anzukündigen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme kann nicht übertragen werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform vorliegen und sind vom Vorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung ebenfalls in Textform an die Mitglieder weiterzuleiten.
Beschlüsse der Mitglieder können in Textform auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn der Vorstand dieses Verfahren beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses Verfahren in Textform verlangt. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern in Textform mit einer Frist zur Stimmabgabe von zwei Wochen vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Vorstand eingehen, gelten als Enthaltungen. Im Übrigen gelten die Regeln für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
Die in Mitgliederversammlungen oder in Textform gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern in einer Frist von zwei Wochen in Textform mitzuteilen.
Sollte der Vorstand zur Geschäftsführung nicht in der Lage sein, nimmt der Verwaltungsrat die in diesem Paragraphen genannten Aufgaben des Vorstands wahr. Sollte der Vorstand verhindert sein, kann er den Verwaltungsrat beauftragen, die in diesem Paragraphen genannten Aufgaben des Vorstands wahrzunehmen.
§11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingesetzt.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.
§12 Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus:
- dem Stellvertretenden Präsidenten;
- dem Schatzmeister;
- dem Schriftführer.
Die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingesetzt. Der Vorstand kann freiwerdende Verwaltungsratsämter bis zur nächsten Neuwahl durch die Mitgliederversammlung besetzen.
Der Verwaltungsrat nimmt die durch diese Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben wahr. Im Übrigen berät und unterstützt Verwaltungsrat den Vorstand im Rahmen der ihm von diesem zugewiesenen weiteren Aufgaben.
§13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen erfolgen durch den Vorstand.
Entscheidet die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Übrigen gelten die Vorschriften über Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern unverzüglich in Textform mitgeteilt werden.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen – nach Abzug aller Schulden und Verbindlichkeiten – an die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Aufteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Die Satzung wurde während der Gründungsversammlung am 22. Juli 2016 errichtet und einstimmig von allen Gründungsmitgliedern angenommen.
§ 2 der Satzung wurde durch Beschluss des Vorstands vom 18. Januar 2018 geändert.
Erlangen, den 18. Januar 2018
Prof. Dr. Michael Lackner
Präsident
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